Sonderfälle

Elterngeld für Selbstständige und Freiberufler

Bei Selbstständigen zählt für das Elterngeld der Gewinn aus dem letzten abgeschlossenen Steuerjahr vor der Geburt, in der Regel also aus dem Kalenderjahr davor. Grundlage ist der Einkommensteuerbescheid; liegt er noch nicht vor, zahlt die Elterngeldstelle zunächst vorläufig.

Geprüft am 11. Oktober 2026 · nach BEEG und familienportal.de

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Der Bemessungszeitraum: das Steuerjahr vor der Geburt

Bei Angestellten zählen die 12 Kalendermonate vor der Geburt. Bei Selbstständigen ist es der Gewinnermittlungszeitraum des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt (§ 2b Abs. 2 BEEG), normalerweise also das Kalenderjahr davor. Beispiel: Bei einer Geburt im Juni 2026 zählt der Gewinn des Jahres 2025. Bei einem abweichenden Wirtschaftsjahr gilt, was steuerlich gilt.

Auf Antrag kann das Jahr davor zugrunde gelegt werden, wenn im maßgeblichen Jahr bestimmte Ereignisse lagen: Elterngeld für ein älteres Kind, Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld, eine schwangerschaftsbedingte Erkrankung oder Wehrdienst. Das kann sich auch über mehrere Jahre zurück fortsetzen.

Welcher Gewinn zählt?

Maßgeblich sind die positiven Gewinneinkünfte laut Einkommensteuerbescheid, also Einkünfte aus Gewerbebetrieb, selbstständiger Arbeit (zum Beispiel freiberufliche Tätigkeit) sowie Land- und Forstwirtschaft. Der Jahresgewinn wird durch 12 geteilt.

  • Verluste werden innerhalb derselben Einkunftsart verrechnet, aber nicht mit anderen Einkunftsarten. Eine Einkunftsart mit Verlust zählt mit 0 €.
  • Abgezogen werden pauschale Steuern, berechnet mit Steuerklasse IV ohne Faktor, wenn der Gewinn größer ist als Ihr Einkommen aus Anstellung.
  • Sozialabgaben werden pauschal nur dort abgezogen, wo Sie tatsächlich pflichtversichert sind, zum Beispiel über die Künstlersozialkasse: 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rente, 2 % für die Arbeitslosenversicherung.
  • Die Werbungskostenpauschale für Angestellte wird bei Selbstständigen nicht abgezogen.

Aus dem so ermittelten Elterngeld-Netto ergeben sich wie bei allen anderen 65 bis 100 %, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat (Elterngeld berechnen).

Beispiel

Gewinn 2025 laut Steuerbescheid 20.000 €, Geburt im März 2026, in der Kranken- und Pflegeversicherung pflichtversichert, nicht in Renten- und Arbeitslosenversicherung, keine Kirchensteuer. Der offizielle Elterngeldrechner des Bundes kommt in diesem Testfall auf 952,64 € Basiselterngeld oder 476,32 € ElterngeldPlus im Monat.

Mischeinkommen: angestellt und selbstständig

Hatten Sie in den 12 Monaten vor der Geburt oder im letzten Steuerjahr irgendein Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, gelten Sie für das Elterngeld als selbstständig (§ 2b Abs. 3 BEEG). Dann zählt auch Ihr Gehalt aus dem Steuerjahr vor der Geburt und nicht aus den 12 Monaten davor. Das Gehalt wird weiterhin anhand Ihrer Gehaltsabrechnungen ermittelt. Das gilt auch, wenn die selbstständige Tätigkeit klein war oder Verlust gemacht hat.

Die 35-Euro-Regel

Eine Ausnahme gibt es für sehr kleine Nebeneinkünfte (§ 2b Abs. 4 BEEG): Lag Ihr Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit sowohl im letzten Steuerjahr als auch im Geburtsjahr bis zum Monat vor der Geburt im Durchschnitt unter 35 € im Monat, können Sie beantragen, dass nur Ihr Angestellteneinkommen aus den 12 Monaten vor der Geburt zählt. Im Vorjahr heißt das in der Praxis: weniger als 420 € Gewinn im ganzen Jahr. Die selbstständigen Einkünfte bleiben dann ganz außen vor.

Arbeiten während des Elterngelds

Auch Selbstständige dürfen während des Elterngelds bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten. Der Gewinn in dieser Zeit wird angerechnet:

  • Ermittelt wird er mindestens wie bei einer Einnahmenüberschussrechnung.
  • Als Betriebsausgaben werden pauschal 25 % der Einnahmen abgezogen, auf Antrag stattdessen die tatsächlichen Ausgaben (§ 2d Abs. 3 BEEG).
  • Welchem Monat der Gewinn zugeordnet wird, richtet sich nach den steuerlichen Regeln, bei der Einnahmenüberschussrechnung also nach dem Zahlungseingang.

Weil der Gewinn beim Antrag noch nicht feststeht, zahlt die Elterngeldstelle vorläufig. Nach dem Ende des Bezugszeitraums weisen Sie den tatsächlichen Gewinn nach (§ 8 Abs. 1 BEEG); danach wird nachgezahlt oder zurückgefordert. Mehr zur Anrechnung von Einkommen unter Elterngeld und Teilzeit.

Diese Unterlagen brauchen Sie

  • den Einkommensteuerbescheid für das Jahr vor der Geburt, sobald er vorliegt,
  • die Gewinnermittlung (zum Beispiel Einnahmenüberschussrechnung) für das Jahr vor der Geburt und für das Geburtsjahr,
  • je nach Bundesland eigene Anlagen, etwa die Anlage G in Bayern und Hessen oder die Gewinnermittlung vor und nach der Geburt in Nordrhein-Westfalen,
  • bei Mischeinkommen zusätzlich die Gehaltsabrechnungen.

Liegt der Steuerbescheid bei der Antragstellung noch nicht vor, ist das kein Hindernis: Die Elterngeldstelle zahlt vorläufig und rechnet ab, wenn der Bescheid da ist. Er ist auch für die Einkommensgrenze wichtig.

Mit dem kostenlosen Elterngeldrechner bekommen Sie eine erste Schätzung. Gerade bei Selbstständigen hängt viel vom Einzelfall ab: Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle, die Sie kostenlos berät. Steuerliche Fragen klären Sie mit Ihrer Steuerberatung.

Häufige Fragen

Welches Jahr zählt für Selbstständige beim Elterngeld?

In der Regel das Kalenderjahr vor der Geburt, genauer der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum. Bei einer Geburt 2026 ist das normalerweise 2025.

Was passiert, wenn mein Steuerbescheid noch nicht da ist?

Die Elterngeldstelle zahlt vorläufig und rechnet endgültig ab, wenn der Bescheid vorliegt.

Ich bin angestellt und habe ein kleines Nebengewerbe. Was gilt?

Grundsätzlich gelten Sie dann als selbstständig, und es zählt das Steuerjahr vor der Geburt. Lag der Gewinn im Vorjahr und im Geburtsjahr bis zur Geburt unter 35 € im Monat, können Sie beantragen, dass nur Ihr Gehalt aus den 12 Monaten vor der Geburt zählt.

Darf ich als Selbstständige während des Elterngelds weiterarbeiten?

Ja, bis zu 32 Stunden pro Woche. Der Gewinn wird angerechnet, mit 25 % pauschalen Betriebsausgaben oder auf Antrag den tatsächlichen Ausgaben.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle; sie berät kostenlos.