Elterngeld

Elterngeld Einkommensgrenze: 175.000 €

Für Kinder, die ab dem 1. April 2025 geboren sind, gibt es kein Elterngeld, wenn das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr vor der Geburt mehr als 175.000 € betrug. Bei Paaren zählt die Summe beider Einkommen; für Alleinerziehende gilt dieselbe Grenze.

Geprüft am 11. Oktober 2026 · nach BEEG und familienportal.de

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Die Grenzen nach Geburtsdatum (§ 1 Abs. 8 BEEG)

Geburt des KindesAlleinerziehendePaare (Summe beider)
1. September 2021 bis 31. März 2024mehr als 250.000 €mehr als 300.000 €
1. April 2024 bis 31. März 2025mehr als 200.000 €mehr als 200.000 €
ab 1. April 2025mehr als 175.000 €mehr als 175.000 €

Liegt das Einkommen über der Grenze, entfällt der Anspruch auf Elterngeld. Bei Paaren entfällt er für beide Eltern. Ihre Elternzeit beim Arbeitgeber ist davon nicht betroffen: Sie hängt nicht vom Einkommen ab.

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Gemeint ist das zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 Einkommensteuergesetz. Sie finden es in Ihrem Einkommensteuerbescheid. Es ist nicht Ihr Bruttogehalt: Vom Einkommen sind zum Beispiel Werbungskosten, Vorsorgeaufwendungen und andere Abzüge schon abgezogen. Es liegt deshalb meist deutlich unter dem Bruttoeinkommen.

  • Kapitalerträge, die nur der Abgeltungsteuer unterlagen und nicht im Steuerbescheid stehen, zählen nicht mit.
  • Einkommen, das in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz versteuert wurde, zählt mit; Einkommen aus anderen Staaten nicht.

Welches Jahr zählt?

Maßgeblich ist der letzte abgeschlossene Veranlagungszeitraum vor der Geburt, in der Praxis also immer das Kalenderjahr vor der Geburt. Anders als beim Bemessungszeitraum für Selbstständige wird dieses Jahr nie verschoben, auch nicht wegen Mutterschutz oder Elterngeld für ein älteres Kind.

Beispiel: Ihr Kind kommt im Februar 2026 zur Welt. Dann zählt das zu versteuernde Einkommen des Jahres 2025. Kommt es im Dezember 2026 zur Welt, zählt ebenfalls 2025.

Paare und Alleinerziehende

Lebt eine weitere berechtigte Person mit dem Kind zusammen, in der Regel der andere Elternteil, zählt die Summe des zu versteuernden Einkommens beider Personen. Das gilt unabhängig davon, ob Sie verheiratet sind. Bei gemeinsamer Veranlagung steht im Steuerbescheid ohnehin ein gemeinsamer Betrag.

Für Alleinerziehende zählt nur das eigene zu versteuernde Einkommen. Die Grenze ist für Geburten ab dem 1. April 2025 dieselbe wie für Paare: 175.000 €.

Beispiele

FallElternteil AElternteil BSummeElterngeld?
1110.000 €70.000 €180.000 €nein, mehr als 175.000 €
2105.000 €70.000 €175.000 €ja, nicht mehr als 175.000 €
3alleinerziehend: 160.000 €entfällt160.000 €ja

Die Beispiele zeigen das Prinzip: Die Grenze heißt „mehr als 175.000 €“. Wer genau 175.000,00 € hat, liegt also noch darunter und behält den Anspruch.

Wenn der Steuerbescheid noch fehlt

Legen Sie dem Elterngeldantrag den Steuerbescheid für das Vorjahr bei, wenn er schon da ist. Fehlt er noch, wird er später angefordert. Bis dahin zahlt die Elterngeldstelle unter Vorbehalt oder vorläufig (§ 8 BEEG). Stellt sich dann heraus, dass die Grenze überschritten war, müssen Sie das Elterngeld zurückzahlen. Wer knapp an der Grenze liegt, sollte das bei der Planung berücksichtigen.

Für Selbstständige ist der Steuerbescheid zugleich die Grundlage für die Höhe des Elterngelds (Elterngeld für Selbstständige).

Ändert sich die Grenze?

Der Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 kündigt an, die Einkommensgrenze anzuheben. Beschlossen ist das nicht. Den aktuellen Stand der geplanten Reform finden Sie unter Elterngeld-Reform 2027.

Wie viel Elterngeld Sie bekommen, wenn Sie unter der Grenze liegen, zeigt der kostenlose Elterngeldrechner. In Grenzfällen entscheidet die Elterngeldstelle verbindlich; sie berät Sie kostenlos.

Häufige Fragen

Ist die Grenze brutto oder netto?

Weder noch. Es zählt das zu versteuernde Einkommen laut Steuerbescheid. Es ist meist deutlich niedriger als das Bruttoeinkommen.

Welches Jahr zählt für die Einkommensgrenze?

Das Kalenderjahr vor der Geburt. Bei einer Geburt im Jahr 2026 also das zu versteuernde Einkommen aus 2025.

Gilt die Grenze pro Person oder für beide Eltern zusammen?

Bei Paaren, die mit dem Kind zusammenleben, zählt die Summe beider Einkommen, auch ohne Trauschein. Bei Alleinerziehenden zählt das eigene Einkommen. Die Grenze liegt für Geburten ab 1. April 2025 in beiden Fällen bei 175.000 €.

Bekomme ich Elterngeld, wenn wir genau 175.000 € haben?

Ja. Der Anspruch entfällt erst bei mehr als 175.000 €.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle; sie berät kostenlos.