Elterngeld

Mutterschaftsgeld und Elterngeld: wie die Anrechnung funktioniert

Mutterschaftsgeld und der Zuschuss des Arbeitgebers werden ab dem Tag der Geburt voll auf das Elterngeld der Mutter angerechnet, Tag für Tag. Die Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten außerdem immer als Basiselterngeld-Monate der Mutter, auch wenn in diesen Monaten kaum Elterngeld ausgezahlt wird.

Geprüft am 11. Oktober 2026 · nach BEEG und familienportal.de

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Mutterschutz und Mutterschaftsgeld kurz erklärt

Der Mutterschutz beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Termin und endet 8 Wochen nach der Geburt. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten und wenn beim Kind eine Behinderung festgestellt wird, dauert er nach der Geburt 12 Wochen. Kommt das Kind früher als errechnet, verlängert sich die Zeit nach der Geburt um die Tage, die vorher nicht genommen werden konnten.

In dieser Zeit erhalten Arbeitnehmerinnen:

  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse, wenn sie selbst gesetzlich versichert sind: höchstens 13 € pro Kalendertag,
  • den Arbeitgeberzuschuss (§ 20 Mutterschutzgesetz), der das Mutterschaftsgeld auf das durchschnittliche Nettogehalt aufstockt.

Wer nicht selbst gesetzlich versichert ist, etwa privat oder in der Familienversicherung, bekommt vom Bundesamt für Soziale Sicherung ein Mutterschaftsgeld von höchstens 210 € insgesamt, dazu ebenfalls den Arbeitgeberzuschuss. Den Antrag stellen Sie bei der Krankenkasse bzw. beim Bundesamt, mit dem Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung.

So wird angerechnet (§ 3 BEEG)

  • Mutterschaftsgeld der Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss werden voll auf das Elterngeld angerechnet, ohne Freibetrag.
  • Angerechnet wird nur, was auf die Zeit ab dem Tag der Geburt entfällt.
  • Die Anrechnung erfolgt tageweise: Deckt der Mutterschutz nur einen Teil eines Lebensmonats ab, wird nur dieser Teil gekürzt.
  • Das Mutterschaftsgeld des Bundesamts für Soziale Sicherung (höchstens 210 €) wird nicht angerechnet.
  • Angerechnet wird nur beim Elterngeld der Mutter. Das Elterngeld des anderen Elternteils wird nie gekürzt.

Für Beamtinnen gilt Entsprechendes: Die Dienstbezüge während des Beschäftigungsverbots nach der Geburt werden ebenfalls angerechnet.

Weil Mutterschaftsgeld und Zuschuss zusammen meist höher sind als das Elterngeld, bleibt für die Tage mit Mutterschutz in der Regel kein Elterngeld übrig.

Beispiel nach dem Familienportal

Geburt am 20. Mai, der Mutterschutz endet am 14. Juli. Der 1. Lebensmonat (20. Mai bis 19. Juni) ist ganz vom Mutterschutz abgedeckt: Es wird kein Elterngeld ausgezahlt. Der 2. Lebensmonat läuft vom 20. Juni bis 19. Juli, also 30 Tage. Davon sind 25 Tage Mutterschutz und 5 Tage nicht. Ausgezahlt werden 5/30 des monatlichen Elterngelds, bei 1.300 € Basiselterngeld also 216,67 €. Ab dem 3. Lebensmonat gibt es den vollen Betrag.

Mutterschutz-Monate sind Basismonate der Mutter

Jeder Lebensmonat, in dem die Mutter an mindestens einem Tag Anspruch auf Mutterschaftsgeld oder Arbeitgeberzuschuss hat, gilt als Monat, in dem sie Basiselterngeld bezieht (§ 4 Abs. 4 Satz 3 BEEG). Das gilt sogar, wenn sie gar kein Elterngeld beantragt. Die Folgen:

  • Diese Monate zählen zu ihren höchstens 12 Basismonaten.
  • Sie lassen sich nicht in ElterngeldPlus oder Partnerschaftsbonus umwandeln.
  • Meist sind es die Lebensmonate 1 und 2, bei 12 Wochen Mutterschutz die Lebensmonate 1 bis 3.

Folge für gemeinsame Monate

Für Kinder, die ab dem 1. April 2024 geboren sind, dürfen beide Eltern nur in einem Lebensmonat gleichzeitig Basiselterngeld beziehen. Die Mutterschutz-Monate der Mutter zählen dabei mit.

Beispiel: Die Mutter hat in den Lebensmonaten 1 und 2 Mutterschaftsgeld. Möchte der andere Elternteil direkt nach der Geburt zu Hause sein, kann er nur in einem dieser beiden Monate Basiselterngeld beziehen. Für den anderen Monat kann er zum Beispiel ElterngeldPlus wählen, das parallel unbegrenzt möglich ist. Ausnahmen von der Begrenzung gelten unter anderem bei Mehrlingen und Frühgeburten. Mehr dazu unter Partnermonate.

Mutterschutz im Bemessungszeitraum

Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld vor der Geburt werden bei der Berechnung des Elterngelds übersprungen. Für Mütter zählen deshalb meist die 12 Monate vor dem Monat, in dem der Mutterschutz begann. So drückt die Zeit des Mutterschutzes das Elterngeld nicht. Wie die Berechnung insgesamt funktioniert, steht unter Elterngeld berechnen.

Nachweise für den Elterngeldantrag

  • Mutterschaftsgeld: Bescheinigung der Krankenkasse. Im bundeseinheitlichen Antrag können Sie stattdessen ankreuzen, dass die Elterngeldstelle die Daten direkt bei Ihrer Krankenkasse abruft. In Nordrhein-Westfalen ist dieser elektronische Abruf laut Formular noch im Aufbau.
  • Arbeitgeberzuschuss: Gehaltsabrechnungen oder eine Arbeitgeberbescheinigung.

Mutterschaftsgeld und Elterngeld sind steuerfrei, unterliegen aber beide dem Progressionsvorbehalt.

Wie viel Elterngeld Sie nach dem Mutterschutz voraussichtlich bekommen, zeigt der kostenlose Elterngeldrechner. Verbindlich berechnet die Elterngeldstelle die Anrechnung; sie berät Sie dazu auch kostenlos. Die Fristen rund um Mutterschutz und Antrag finden Sie unter Elterngeld-Fristen.

Häufige Fragen

Bekomme ich während des Mutterschutzes Elterngeld?

Rechnerisch ja, aber Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss werden ab der Geburt voll angerechnet. Weil beide zusammen meist höher sind, wird für die Tage mit Mutterschutz in der Regel kein Elterngeld ausgezahlt.

Kann ich die Mutterschutz-Monate als ElterngeldPlus nehmen?

Nein. Lebensmonate mit Mutterschaftsleistungen gelten immer als Basiselterngeld-Monate der Mutter und lassen sich nicht in ElterngeldPlus umwandeln.

Wird das Elterngeld des Vaters wegen des Mutterschaftsgelds gekürzt?

Nein. Angerechnet wird nur beim Elterngeld der Mutter. Allerdings zählen ihre Mutterschutz-Monate bei der Grenze für gemeinsame Basismonate mit.

Muss ich für die Mutterschutz-Monate trotzdem Elterngeld beantragen?

Diese Monate gelten ohnehin als Basismonate der Mutter. Für den Teil eines Lebensmonats nach dem Ende des Mutterschutzes gibt es aber Elterngeld, deshalb gehören sie in den Antrag.

Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle; sie berät kostenlos.