Antrag
Elterngeld Fristen: bis wann beantragen?
Elterngeld wird rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Lebensmonat gezahlt, in dem Ihr Antrag bei der Elterngeldstelle eingeht. Damit kein Monat verloren geht, muss der Antrag also spätestens im 4. Lebensmonat Ihres Kindes ankommen, besser deutlich früher.
Geprüft am 11. Oktober 2026 · nach BEEG und familienportal.de
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Die wichtigste Frist: 3 Lebensmonate rückwirkend
Den Antrag können Sie erst nach der Geburt stellen. Eine feste Abgabefrist gibt es nicht, aber eine Grenze für die Nachzahlung: Elterngeld gibt es rückwirkend nur für die letzten 3 Lebensmonate vor Beginn des Lebensmonats, in dem der Antrag eingeht (§ 7 Abs. 1 BEEG). Entscheidend ist der Eingang bei der Elterngeldstelle, nicht das Datum, an dem Sie den Antrag abschicken. Wo die Unterschrift auf Papier nötig ist, gilt der Antrag erst mit Eingang des unterschriebenen Antrags als gestellt.
Wichtig ist der Begriff Lebensmonat: Er beginnt am Tag der Geburt und endet am Tag vor demselben Datum im Folgemonat. Er ist also nicht dasselbe wie ein Kalendermonat.
Beispiel: Geburt am 15. März 2026
| Lebensmonat | Zeitraum |
|---|---|
| 1 | 15.03. bis 14.04.2026 |
| 2 | 15.04. bis 14.05.2026 |
| 3 | 15.05. bis 14.06.2026 |
| 4 | 15.06. bis 14.07.2026 |
| 5 | 15.07. bis 14.08.2026 |
- Der Antrag geht am 10. Juli 2026 ein, also im 4. Lebensmonat. Rückwirkend gezahlt werden die Lebensmonate 1 bis 3, es geht nichts verloren.
- Der Antrag geht am 20. Juli 2026 ein, also im 5. Lebensmonat. Gezahlt wird erst ab dem 2. Lebensmonat. Der 1. Lebensmonat ist verloren.
In diesem Beispiel muss der Antrag also spätestens am 14. Juli 2026 bei der Elterngeldstelle sein. Planen Sie Zeit für die Geburtsurkunde, die Unterschrift beider Eltern und den Postweg ein. Wie der Antrag abläuft, steht unter Elterngeld beantragen; die Stelle für Ihr Bundesland finden Sie unter Elterngeld beantragen nach Bundesland.
Alle Fristen im Überblick
| Was | Frist | Grundlage |
|---|---|---|
| Elterngeld beantragen | nach der Geburt; rückwirkend nur 3 Lebensmonate vor dem Eingangsmonat | § 7 Abs. 1 BEEG |
| Elternzeit anmelden | 7 Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag), 13 Wochen (3. bis 8. Geburtstag) | § 16 Abs. 1 BEEG |
| Teilzeit in der Elternzeit | wie Elternzeit; der Arbeitgeber muss binnen 4 bzw. 8 Wochen ablehnen | § 15 Abs. 7 BEEG |
| Monate ändern | bis zum Ende des Bezugszeitraums; rückwirkend nur 3 Lebensmonate | § 7 Abs. 2 BEEG |
| Einkommen nachweisen | nach dem Ende des Bezugszeitraums, wenn Sie während des Bezugs gearbeitet haben | § 8 Abs. 1 BEEG |
| Widerspruch gegen den Bescheid | innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe | Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid |
| Kindergeld | rückwirkend nur für 6 Monate vor dem Eingangsmonat | Familienkasse |
| Mutterschaftsgeld | bei der Krankenkasse beantragen, sobald Sie das Zeugnis über den mutmaßlichen Entbindungstag haben | Krankenkasse |
Elternzeit beim Arbeitgeber
Die Elternzeit melden Sie spätestens 7 Wochen vor ihrem Beginn an, für Zeiten zwischen dem 3. und 8. Geburtstag spätestens 13 Wochen vorher. Zu spät heißt nicht verloren: Der Beginn verschiebt sich dann. Mütter, die direkt nach 8 Wochen Mutterschutz in Elternzeit gehen, müssen die Anmeldung deshalb schon etwa eine Woche nach der Geburt abgeben. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Anmeldung, frühestens 8 bzw. 14 Wochen vor Beginn. Mehr unter Elternzeit beantragen.
Mutterschaftsgeld
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen beantragen Mutterschaftsgeld bei ihrer Krankenkasse, mit dem Zeugnis über den mutmaßlichen Tag der Entbindung. Den Zuschuss zahlt der Arbeitgeber. Wer nicht selbst gesetzlich versichert ist, wendet sich an das Bundesamt für Soziale Sicherung. Wie das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld angerechnet wird, steht unter Mutterschaftsgeld und Elterngeld.
Kindergeld
Kindergeld beantragen Sie bei der Familienkasse. Es wird rückwirkend nur für die letzten 6 Monate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Stellen Sie den Antrag am besten zusammen mit dem Elterngeldantrag, sobald die Geburtsurkunde da ist.
Nachweise nach dem Bezug
Haben Sie während des Elterngelds gearbeitet oder war Ihr Einkommen beim Antrag noch nicht bekannt, zahlt die Elterngeldstelle vorläufig. Nach dem Ende des Bezugszeitraums weisen Sie das tatsächliche Einkommen nach (§ 8 Abs. 1 BEEG), etwa mit Gehaltsabrechnungen oder, bei Selbstständigen, mit der Gewinnermittlung. Die Elterngeldstelle sagt Ihnen, welche Unterlagen sie braucht. Danach rechnet sie endgültig ab und zahlt nach oder fordert zu viel gezahltes Geld zurück.
Änderungen am Antrag
Ihre Monatsaufteilung können Sie bis zum Ende des Bezugszeitraums ändern, auch mehrmals und jeder Elternteil für sich (§ 7 Abs. 2 BEEG). Rückwirkend geht das nur für die letzten 3 Lebensmonate vor dem Monat, in dem der Änderungsantrag eingeht, und nicht für schon ausgezahlte Monate, außer in besonderen Härtefällen. Eine Ausnahme gibt es: ElterngeldPlus können Sie nachträglich in Basiselterngeld umwandeln, auch wenn es schon ausgezahlt ist. Eine Änderung kann sich auf Ihre Krankenversicherung auswirken; fragen Sie im Zweifel dort nach.
Steuererklärung
Elterngeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Wer mehr als 410 € Elterngeld oder ähnliche Leistungen im Jahr bekommt, muss in der Regel eine Steuererklärung abgeben.
Fristen nicht verpassen
Der Elterngeldpilot-Plan (39 € einmalig) erinnert Sie an diese Fristen, passend zum Geburtsdatum Ihres Kindes, und enthält dazu den Monatsplan, die Antragshilfe und die Elternzeit-Schreiben. Wie viel Elterngeld Ihnen voraussichtlich zusteht, zeigt der kostenlose Elterngeldrechner. Bei Fragen zu Ihrem Fall berät die Elterngeldstelle kostenlos.
Häufige Fragen
Gibt es eine feste Frist für den Elterngeldantrag?
Nein, aber das Geld wird rückwirkend nur für 3 Lebensmonate vor dem Monat gezahlt, in dem der Antrag eingeht. Ein Antrag im 10. Lebensmonat bringt zum Beispiel Geld erst ab dem 7. Lebensmonat.
Zählt das Datum, an dem ich den Antrag abschicke?
Nein. Maßgeblich ist der Eingang bei der Elterngeldstelle. Wo eine Unterschrift auf Papier nötig ist, zählt der Eingang des unterschriebenen Antrags.
Kann ich Elterngeld schon vor der Geburt beantragen?
Nein, erst nach der Geburt, weil die Geburtsurkunde dazugehört. Vorbereiten können Sie den Antrag aber schon vorher.
Wie lange habe ich für einen Widerspruch Zeit?
In der Regel einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheids.
Dieser Ratgeber gibt allgemeine Informationen und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich entscheidet die Elterngeldstelle; sie berät kostenlos.
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